§ 4 Zeitpunkt der Maßnahmensetzung
In Kraft seit 31. Januar 2024
Up-to-date
Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei
1. Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
2. Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
3. Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
4. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
5. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.
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