(1) Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.
(2) Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben:
1. Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl und Ort der natürlichen oder juristischen Person, bei der die Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wurde;
2. Datum der Maßnahmensetzung;
3. Kennwerte und Auswahlfelder für die Berechnung der Endenergieeinsparung; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde: der Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
4. Angaben, ob und in welchem Ausmaß Endenergieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden;
5. eingesetzte Energieträger vor Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
6. eingesetzte Energieträger nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
7. Art und Umfang von finanziellen Unterstützungsleistungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
8. im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: der Anteil der Endenergieeinsparung, der der verantwortlichen Stelle zuzurechnen ist;
9. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
10. soweit zutreffend: Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.
(3) Abweichend zu Abs. 2 sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen:
1. anstelle der Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 ist die natürliche oder juristische Person anzuführen, die die Endenergieeinsparung von der Maßnahmensetzerin bzw. dem Maßnahmensetzer übernommen hat;
2. anstelle der Datumsangabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Zeitpunkt der Umsetzung jener Energieeffizienzmaßnahme anzuführen, die am spätesten umgesetzt wurde;
3. die quantitativen Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 sind so einzugeben, dass sie dieselben Endenergieeinsparungen ergeben, wie bei der Erfassung je Einzelmaßnahme.
(4) Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen:
1. bei verallgemeinerten Methoden die zusätzlichen Dokumentationserfordernisse;
2. bei individuellen Bewertungen das Gutachten gemäß § 64 Abs. 2 EEffG;
3. bei aggregierten Meldungen eine Liste aller Maßnahmensetzerinnen und Maßnahmensetzer mit Adresse, Postleitzahl, Ort und Datum der Maßnahmensetzung mit den zugehörigen Kennzahlen, die in den zusätzlichen Dokumentationserfordernissen aufgelistet sind;
4. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
5. im Falle des Vorliegens mehrfacher Anreize: entweder schriftliche Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 3 oder Angaben über Zuordnungen gemäß § 3 Abs. 4.
(5) Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.
Rückverweise
EEff-MV · Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
§ 12 Verwendung der elektronischen Meldeplattform
(1) Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden. (2) Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendok…