Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen:
1. die Messungen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert;
2. die Messanordnung entspricht dem Stand der Technik und wendet, soweit vorhanden, allgemein zugängliche oder von facheinschlägigen, anerkannten Instituten veröffentlichte Normen an;
3. der Zeitraum der Messung repräsentiert, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers;
4. die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ist zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht älter als ein Jahr.
Rückverweise
EEff-MV · Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
§ 9 Datenquellen
…heranzuziehen: 1. Energiekostenabrechnungen, 2. gesetzliche Regelungen oder rechtliche Mindeststandards, 3. ausgearbeitete technische Normen sowie darauf basierende Berechnungsmethoden, 4. gesicherte Herstellerangaben, 5. Messungen gemäß § 10, 6. Studien, 7. Gutachten einer befugten Fachperson, 8. Statistiken und Datenbanken und 9. sonstige Dokumente oder Gutachten mit gleichwertiger Beweiskraft. (2) Liegen Datenquellen gemäß Abs…