§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 10. November 2023
Up-to-date
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
2. „Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
3. „Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.
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