(1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
1. die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
2. die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
3. die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
4. die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.
(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
Rückverweise
EBEV · Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
§ 14 Einlöseunterlagen
…und Rechte. (2) Grundeinlösepläne sind im Maßstab der Katastralmappe auszuführen. (3) Die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte haben die in § 12 Abs. 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes angeführten Angaben zu enthalten. Die erforderliche Inanspruchnahme von Rechten Dritter ist in zeitlicher und gegebenenfalls in räumlicher Hinsicht darzustellen…