(1) Abweichend zu § 21 haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren.
(2) Abweichend zu § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.
Rückverweise
EAG-VO · Elektroaltgeräteverordnung
§ 28 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
…tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden. (4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August…