(1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Gerätekategorien gemäß Anhang 1a , und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.
(1a) Der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Abs. 3 gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)
(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Gerätekategorien gemäß Anhang 1a bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden.
(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Gerätekategorien gemäß Anhang 1a zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.
Rückverweise
EAG-VO · Elektroaltgeräteverordnung
§ 23 Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte
…1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen…
§ 21a Bevollmächtigter für ausländische Hersteller
…1) Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG…
§ 21b Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler
…Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder…
§ 28 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
…tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden. (4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August…