(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,
2. der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,
3. die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie,
4. der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und
5. das Datum der Abholung.
Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
Rückverweise
EAG-VO · Elektroaltgeräteverordnung
§ 28 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
…sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft. (3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144…
Anl. 5 Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19
…bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt: Der Massenanteil eines Systems (MA S ) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M S ) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro…