§ 11a Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden