(1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:
1. Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
4. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
5. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
6. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
7. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
8. Finanzierungskosten;
9. Kostenüberschreitungen;
10. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
12. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
13. Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
14. Skonti und Rabatte;
15. Entsorgungskosten;
16. Displays.
EAG-IZV · EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
§ 10 Ermittlung der förderfähigen Kosten
…Ermittlung der förderfähigen Kosten § 10. (1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem…
§ 18 Inkrafttreten
…Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, die Einleitung des § 11 Abs. 2…
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