§ 7 Vier-Wochen-Vorschauen
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Jeweils einmal wöchentlich sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen spätestens bis Mittwoch 16 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
1. die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b;
2. die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.
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