(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenmitglieder;
2. die Bilanzgruppenverantwortlichen;
3. die Eigenerzeuger;
4. die Großverbraucher;
5. die Netzbetreiber;
6. die öffentlichen Erzeuger;
7. die Regelzonenführer.
(3) Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.
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