(1) Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:
1. unmittelbar technische Informationen über das eingetretene Ereignis unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen für das Übertragungsnetz und der zu erwartenden Dauer;
2. für die Dauer des Bestehens des kritischen Ereignisses täglich bis 18 Uhr bzw. auf Aufforderung durch die E-Control unmittelbar eine Einschätzung der Situation unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen und der zu erwartenden Dauer.
(2) Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im europäischen Übertragungsnetz, welches erhebliche Auswirkungen auf die österreichische Versorgungssicherheit hat, insbesondere Informationen aus der regionalen Netzsicherheitskooperation und dem ENTSO-E Awareness System unverzüglich zu melden.
(3) Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das erhebliche Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Abs. 1 Z 1 zu melden.
(4) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben den Regelzonenführern Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, unmittelbar zu melden.
(5) Die Regelzonenführer haben die E-Control unverzüglich über Meldungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu informieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden