(1) Beim Versand einer e card mit Lichtbild sind die Karteninhaber/innen im Begleitschreiben darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild stammt.
(2) Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des § 2 beizubringen hat.
(3) Der Hauptverband bzw. Dachverband und die Sozialversicherungsträger haben auf Anfrage der Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen,
1. ob diese ein Lichtbild beizubringen haben und auf welchem Weg dies möglich ist und
2. ob und aus welchem behördlichen Bestand ein Lichtbild zum Zweck der Ausstellung einer e card zur Verfügung steht.
(4) Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, haben
1. falls ihnen im Wege des e card-Systems einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt werden (zB über die Notwendigkeit des Beibringens eines Lichtbildes), den bei ihnen befindlichen Patientinnen und Patienten diese Informationen weiterzugeben und
2. Informationsblätter (Folder, Broschüren) über die Anbringung und Verwendung des Lichtbildes auf der e card, die ihnen von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden, zur Entnahme durch die Patientinnen und Patienten bereitzustellen.
Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Z 2) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.
Rückverweise
e-card FotoV · Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
§ 7 Verwendung personenbezogener Daten
…1) Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach…
§ 2 Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin
…ohne neuerliches Prüfverfahren anzuerkennen. (3) Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer e card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.…
§ 9 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
…1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e card mit Lichtbild notwendig ist. (3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e cards ohne Lichtbild zu sperren…