§ 1
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 3 DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1a VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind die Landespolizeidirektionen.
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