BundesrechtVerordnungenDienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMWA 2008

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMWA 2008

DVPV-BMWA 2008
In Kraft seit 24. Januar 2008
Up-to-date

§ 1

Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz)

1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

2. die Burghauptmannschaft Österreich,

3. das Amt der Bundesimmobilien

zuständig.

§ 2

Als Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 VBG sind

1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

2. die Burghauptmannschaft Österreich

zuständig.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung sind auch auf bereits anhängige Dienstrechtsverfahren anzuwenden.