Vorwort
Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz)
1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
2. die Burghauptmannschaft Österreich,
3. das Amt der Bundesimmobilien
zuständig.
Als Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 VBG sind
1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
2. die Burghauptmannschaft Österreich
zuständig.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung sind auch auf bereits anhängige Dienstrechtsverfahren anzuwenden.