Vorwort
§ 1
Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz)
1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
2. die Burghauptmannschaft Österreich,
3. das Amt der Bundesimmobilien
zuständig.
§ 2
Als Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 VBG sind
1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
2. die Burghauptmannschaft Österreich
zuständig.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung sind auch auf bereits anhängige Dienstrechtsverfahren anzuwenden.