BundesrechtVerordnungenDienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMUKK 2007§ 1
In Kraft seit 01. März 2007
Up-to-date

Im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) zuständig.

Rückverweise