Vorwort
§ 1 Nachgeordnete Dienstbehörde
Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 DVG ist die Dienststelle Direktion 1 – Einsatz.
§ 2 Nachgeordnete Personalstelle
Nachgeordnete Personalstelle im Sinne des § 2e Abs. 1a VBG ist die Dienststelle nach § 1.
§ 3 Übertragung einzelner Dienstrechtsangelegenheiten
Abweichend von § 1 und § 2 ist die Bundesministerin für Landesverteidigung für Dienstrechtsangelegenheiten
1. des Pensions- und Sozialrechts,
2. der Reisegebühren und
3. der Dienst- und Naturalwohnungen
zuständige Dienstbehörde und Personalstelle für alle Bediensteten im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
§ 4 Übergangsbestimmung
Mit 1. August 2023 erfolgt für die vor diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten ein Zuständigkeitsübergang von der Dienststelle konkrete Personaladministration Nachgeordnete auf die Dienstbehörde und Personalstelle nach den §§ 1 und 2.
§ 5 In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 (DVPV BMLV 2022), BGBl. II Nr. 170/2022, außer Kraft.