(1) Kompartimente sind, sofern aufgrund der abzulagernden Abfälle eine mehr als geringfügige Gasbildung zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ermöglichen. Im Fall einer aktiven Entgasung ist das Deponiegas vorrangig einer Verwertung oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Beseitigung zuzuführen.
(2) Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen aus mechanischbiologischer Behandlung sind zumindest mit einer passiven Entgasung auszustatten.
(3) Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle oder vergleichbare Abfälle aus Altlasten, abgelagert worden sind, sind in Abhängigkeit vom Alter der Ablagerung und der noch zu erwartenden Gasbildung mit einer aktiven Entgasung auszustatten.
(4) Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert, dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 47 Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten
…durch das Deponieaufsichtsorgan treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. (9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund…
Anl. 8
…für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern: a) Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29; b) die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31; c) das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§…