(1) Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. lit. f verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.
(2) Bei Kompartimenten, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, ist zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten. Weiters ist der Behörde spätestens zwölf Monate nach Ende der Ablagerungsphase ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vorzulegen. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, allfällig darüber eingebauter anderer Abfälle und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 2 AWG 2002, auszuführen. Eine endgültige Oberflächenabdeckung ist erst nach Abschluss der allfälligen Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse herzustellen.
(3) Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung einer Deponieoberflächenabdeckung oder von Teilen sind im Einzelfall insbesondere in Abhängigkeit folgender Punkte festzulegen:
1. Deponie(unter)klasse;
2. Art der abgelagerten Abfälle;
3. meteorologische Verhältnisse;
4. Oberflächengefälle;
5. allfällige Setzungen.
Anhang 3 Kapitel 4 ist anzuwenden.
(4) Die Materialien für Zwischenabdeckschichten haben die Anforderungen der jeweiligen Deponie(unter)klasse zu erfüllen. Die Verwendung von Kompost zur Herstellung von Zwischenabdeckschichten, auch zur Minimierung von Geruchsbelästigungen oder Methanemissionen, ist nicht zulässig.
(5) Für die Befahrbarkeit einer Bodenaushubdeponie dürfen aufbereitete Baurestmassen der Qualitätsklasse A oder A+ gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 47 Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten
…1) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen 1. dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23…
Anl. 3
…Erosion zu bieten. Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht gilt weiters: Zulässige Abfälle Für eine Rekultivierungsschicht dürfen folgende Abfälle verwendet werden: a) Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung 29 bis 32, b) Erde, Typ E2 (dh. folgende Abfallarten: kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1, Schlüssel-Nummer (SN) 31472; kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2…
Anl. 8
…Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern: a) Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29; b) die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31; c) das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des…