Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Anhang 3 Kapitel 1 ist anzuwenden.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 10c Künstliche Mineralwolleabfälle
…Umgang mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften geschultem Personal erfolgen und hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3 , zu erfolgen. 5. Der Ablagerungsbereich ist regelmäßig und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken. Bei beschädigten Verpackungen ist arbeitstäglich…
§ 47c Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen
…Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig. 2. Abfälle von ausgehärteten carbon…