§ 24 Vorflut — DVO 2008
(1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.
(2) Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.
§ 24 DVO 2008 · DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 24 Vorflut
…Vorflut § 24. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten. (2) Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut…
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