(1) Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Eingangskontrolle in unmittelbarer Nähe des Deponiebereichs genehmigen, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur Abfälle, für die eine Eingangskontrolle und eine allfällige Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen wurde, in das jeweilige Kompartiment eingebaut werden. Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, wenn die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens und unter der Verantwortung des Leiters der Eingangskontrolle erfüllt werden.
(2) Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle hat in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu erfolgen; die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments erfolgen, wenn die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung aufgrund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, möglich ist; wenn jedoch im Rahmen der Eingangskontrolle der Verdacht einer Verunreinigung entsteht, sind die Abfälle in ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu bringen oder zurückzuweisen. Bei Annahme der Abfälle, dh. nach dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle oder einer Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans, hat der Deponieinhaber dem Abfallbesitzer für jede Anlieferung die Annahme zu bestätigen.
(3) Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 2, 3 oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Weiters ist die Einhaltung der in § 13 und in Anhang 2 festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind für jeden Abfall folgende Papiere zu prüfen:
1. der zum Anlieferungszeitpunkt aktuelle Beurteilungsnachweis; es sind insbesondere die Ergebnisse des aktuellen Beurteilungsnachweises mit den Anforderungen des Kompartiments zu vergleichen und auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen; basiert ein Beurteilungsnachweis ausschließlich auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu prüfen, ob eine repräsentative Probenahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist; und
2. weitere Begleitdokumente zur Plausibilitätsprüfung, zB gegebenenfalls Begleitscheine oder Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006
S. 1, oder ADR-Papiere.
(5) Für die Ablagerung von Tunnelausbruch können Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden, wenn eine vom Deponieinhaber beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution vor Ort überprüft hat. In den Aufzeichnungen gemäß § 41 ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 41 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
…das Deponieaufsichtsorgan, die auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden, jeweils mit Angabe der Abfallanlieferungen; gegebenenfalls die Durchführungen der Kontrollmaßnahmen betreffend Tunnelausbruch gemäß § 18 Abs. 5; 3. Fehldeklarationen unter Angabe des betroffenen Abfalls, der Abfallanlieferungen, des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers; 4. die Zurückweisung…
§ 33 Deponieeinrichtungen
…Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und…
§ 35 Deponiepersonal
…und 3. sich laufend weiterbilden. (5) Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18…
§ 34 Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs
…Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 oder gemäß § 34a oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig. (3) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist…