(1) Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle sind nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß Anhang 4 zu unterziehen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien für die konkreten Kompartimente, gegebenenfalls für die Kompartimentsabschnitte, übereinstimmt. Hierbei sind neben der Überprüfung der Herkunft, der Homogenität und der physikalischen Eigenschaften (wie Farbe, Geruch, Konsistenz) insbesondere die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter (Schlüsselparameter) zu beurteilen.
(2) Bei durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfällen bestehen die Übereinstimmungsbeurteilungen aus den Untersuchungen der unbehandelten Abfälle entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4 Teil 2 (bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Untersuchungsergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden) und den zusätzlichen Untersuchungen des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5 . Bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen ist § 8 und gegebenenfalls § 9 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
Anl. 5
…im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung Zusätzlich zu den Untersuchungen der unverfestigen Abfälle gemäß Anhang 4 ist der verfestigte Abfall wie folgt zu untersuchen (vgl. § 15 Abs. 2): Zumindest einmal jährlich ist eine Elution des verfestigten Abfalls gemäß Z 1 der Eignungsprüfung und eine Untersuchung der für die konkreten…