BundesrechtVerordnungenDeponieverordnung 2008Anl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 01. November 2016
Up-to-date

Allgemeines

Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die Grenzwerte – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – eingehalten werden, ist der Anhang 4 – und gegebenenfalls der Anhang 5 – anzuwenden.

Abfälle dürfen in allen Deponie(unter)klassen ohne Untersuchung von BTEX, POX und PCB (jeweils als Gesamtgehalt) sowie anionenaktiven Tensiden im Eluat angenommen und abgelagert werden, wenn kein Verdacht auf eine Verunreinigung besteht.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM)
Anorganische Stoffe
I II 1 )
Arsen (als As) 50 200
Blei (als Pb) 150 500
Cadmium (als Cd) 2 4
Chrom gesamt (als Cr) 300 500
Cobalt (als Co) 50
Kupfer (als Cu) 100 500
Nickel (als Ni) 100 500
Quecksilber (als Hg) 1 2
Zink (als Zn) 500 1 000
Organische Summenparameter
TOC (als C) 30 000 2 )
Kohlenwasserstoff-Index 50/100/200 3 )
PAK (16 Verbindungen) 4
davon Benzo(a)pyren 0,4
BTEX 6

1 ) Ist bei Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, so ist eine Überschreitung bis zu dem in Spalte II angeführten Grenzwert zulässig. Für Bodenaushubmaterial mit geogener Belastung ist die Schlüssel-Nummer 31411 33 zu verwenden.

2 ) Bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigten Bodenbestandteilen mit aufgrund ihrer Humus- oder Torfgehalte erhöhten TOC-Werten: 90 000 mg/kg

3 ) – 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit TOC = 5 000 mg/kg TM,

– 100 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit TOC 5 000 und = 20 000 mg/kg TM,

– 200 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit TOC 20 000 mg/kg TM.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit)
pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit
pH-Wert 6,5 bis 11 1 ) 5 )
elektrische Leitfähigkeit 150 mS/m 2 )
Anorganische Stoffe
Aluminium (als Al) (*) 3 )
Arsen (als As) 0,5
Barium (als Ba) 10
Blei (als Pb) 1
Cadmium (Cd) 0,05
Chrom gesamt (als Cr) 1
Cobalt (als Co) 1
Eisen (als Fe) (*) 3 )
Kupfer (als Cu) 2
Nickel (als Ni) 1
Quecksilber (als Hg) 0,01
Silber (als Ag) 0,2
Zink (als Zn) 20
Zinn (als Sn) 2
Ammonium (als N) 8
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 0,2
Fluorid (als F) 20
Nitrat (als N) 100
Nitrit (als N) 2
Phosphat (als P) 5
Organische Summenparameter
TOC (als C) 200
Kohlenwasserstoff-Index 5
EOX (als Cl) 0,3 4 )
anionenaktive Tenside (als MBAS) 1

1 ) Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.

2 ) Für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 300 mS/m.

3 ) Der Wert ist zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.

4 ) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.

5) Werden die Gesamtgehalte der Spalte I in Tabelle 1 eingehalten, so ist ein pH-Wert von 6,5 bis 12 zulässig. In diesem Fall beträgt bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM)
Anorganische Stoffe
Arsen (als As) 200
Blei (als Pb) 500
Cadmium (als Cd) 4
Chrom gesamt (als Cr) 500
Cobalt (als Co) 50
Kupfer (als Cu) 500
Nickel (als Ni) 500
Quecksilber (als Hg) 2
Zink (als Zn) 1 000
Organische Summenparameter
TOC (als C) 30 000 1 )
Kohlenwasserstoff-Index 500
PAK (16 Verbindungen) 20
davon Benzo(a)pyren 2
PCB (7 Verbindungen) 1
BTEX 6

1 ) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit)
pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit
pH-Wert 6,5 bis 12 1 )
elektrische Leitfähigkeit 150 mS/m 2 )
Anorganische Stoffe
Aluminium (als Al) (*) 3 )
Antimon (als Sb) 0,06
Arsen (als As) 0,5
Barium (als Ba) 20
Blei (als Pb) 0,5
Cadmium (Cd) 0,04
Chrom gesamt (als Cr) 0,5
Cobalt (als Co) 1
Eisen (als Fe) (*) 3 )
Kupfer (als Cu) 2
Molybdän (als Mo) 0,5
Nickel (als Ni) 0,4
Quecksilber (als Hg) 0,01
Selen (als Se) 0,1
Silber (als Ag) 0,2
Zink (als Zn) 4
Zinn (als Sn) 2
Ammonium (als N) 8
Chlorid (als Cl) 800 4 )
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 0,2
Fluorid (als F) 10
Nitrat (als N) 100
Nitrit (als N) 2
Phosphat (als P) 5
Sulfat (als SO4) 1 000 4 ) 5 )
Organische Summenparameter
TOC (als C) 500
Kohlenwasserstoff-Index 5
EOX (als Cl) 0,3 6 )
anionenaktive Tenside (als MBAS) 1
Phenolindex 1

1 ) Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauertes Bodenaushubmaterial gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.

2 ) Bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m. Für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 300 mS/m.

3 ) Der Wert ist zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.

4 ) Statt der Grenzwerte für Chlorid und Sulfat kann ein Grenzwert für den Abdampfrückstand von 4 000 mg/kg TM angewendet werden.

5 ) Wird bei einem Abfall der Grenzwert von 1 000 mg/kg TM nicht eingehalten, ist eine Annahme dennoch zulässig, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 500 mg/l als C o bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist ein Perkolationstest erforderlich. Der Wert bei L/S = 10 l/kg kann entweder durch den Chargen-Auslaugtest oder einen Perkolationstest unter annähernden lokalen Gleichgewichtsbedingungen ermittelt werden.

6 ) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM)
Anorganische Stoffe
Arsen (als As) 200
Blei (als Pb) 500
Cadmium (als Cd) 10
Chrom gesamt (als Cr) 500
Cobalt (als Co) 100
Kupfer (als Cu) 500
Nickel (als Ni) 500
Quecksilber (als Hg) 3
Zink (als Zn) 1 500
Organische Summenparameter
TOC (als C) 30 000 1 ) 2 )
Kohlenwasserstoff-Index 1 000
PAK (16 Verbindungen) 30
BTEX 6

1 ) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

2 ) Nicht maßgeblich für Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. b, c und h.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit)
pH-Wert und lösliche Anteile
pH-Wert 6,5 bis 13 1 )
elektrische Leitfähigkeit 300 mS/m 2 ) 3 )
Abdampfrückstand 25 000
Anorganische Stoffe
Arsen (als As) 0,75
Barium (als Ba) 20
Blei (als Pb) 2
Bor (als B) 30
Cadmium (als Cd) 0,5
Chrom gesamt (als Cr) 2
Chrom sechswertig (als Cr) 0,5
Cobalt (als Co) 2
Kupfer (als Cu) 10
Nickel (als Ni) 2
Quecksilber (als Hg) 0,05
Silber (als Ag) 1
Zink (als Zn) 20
Zinn (als Sn) 10
Ammonium (als N) 40
Chlorid (als Cl) 5 000
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 1
Fluorid (als F) 50
Nitrat (als N) 500
Nitrit (als N) 10
Phosphat (als P) 50
Sulfat (als SO 4 ) 6 000 4 )
Organische Summenparameter
TOC (als C) 500
Kohlenwasserstoff-Index 50
EOX (als Cl) 3 5 )
anionenaktive Tenside (als MBAS) 5

1 ) Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauertes Bodenaushubmaterial gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.

2 ) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle oder stabilisierte nicht gefährliche Abfälle oder stabilisierte gefährliche Abfälle, sofern sie ausschließlich die gefahrenrelevante Eigenschaft reizend oder ätzend aufweisen, ist der Grenzwert von 300 mS/m nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

3 ) Bei frisch gebrochenem Beton, Betonierungsrückständen und Bentonit-Schlämmen sowie LD-Schlacken und Elektroofenschlacken: 800 mS/m.

4 ) Für gipshaltigen Bauschutt und andere gipshaltige Abfälle, sofern letztere auf einem Monokompartiment abgelagert werden, ist eine Überschreitung bis zu 14 000 mg/kg Sulfat unter der Bedingung zulässig, dass die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache ermittelte Sulfatkonzentration erreicht; in diesen Fällen ist auch eine Überschreitung des Grenzwertes für die elektrische Leitfähigkeit zulässig.

5 ) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 3 mg/kg TM beträgt.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM)
Anorganische Stoffe
Arsen (als As) 5 000
Cadmium (als Cd) 5 000
Quecksilber (als Hg) 20 1 )
Organische Summenparameter
TOC (als C) 50 000 2 ) 3 )
Kohlenwasserstoff-Index 5 000
PAK (16 Verbindungen) 300 4 )
BTEX 6

1 ) Wenn Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vorliegt, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 100 mg/kg TM zulässig. Liegt Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vor und wurde der Abfall stabilisiert oder immobilisiert, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 3 000 mg/kg TM zulässig.

2 ) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

3 ) Dieser Grenzwert gilt nicht für Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. a bis c.

4 ) Für Abfälle, deren Eluatwert (zentrifugiert, nicht gefiltert) weniger als 1,5 mg/kg TM beträgt, ist ein Grenzwert von 500 mg/kg TM zulässig.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit)
pH-Wert und lösliche Anteile
pH-Wert 6 bis 12 1 ) 2 )
elektrische Leitfähigkeit (*) 3 )
Abdampfrückstand 60 000
Anorganische Stoffe 2 )
Aluminium (als Al) 100 4 )
Antimon (als Sb) 0,7
Arsen (als As) 2
Barium (als Ba) 100
Blei (als Pb) 10
Cadmium (als Cd) 1
Chrom gesamt (als Cr) 10
Cobalt (als Co) 5
Eisen (als Fe) 20 4 )
Kupfer (als Cu) 50
Molybdän (als Mo) 10
Nickel (als Ni) 10
Quecksilber (als Hg) 0,1
Selen (als Se) 0,5
Silber (als Ag) 1
Zink (als Zn) 50
Zinn (als Sn) 20
Ammonium (als N) 300
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 1
Fluorid, (als F) 150
Nitrit (als N) 15
Phosphat (als P) 50
Organische Summenparameter
TOC (als C) 500
Kohlenwasserstoff-Index 100
EOX (als Cl) 30 5 )
anionenaktive Tenside (als MBAS) 20

1 ) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte oder stabilisierte Abfälle ist ein pH-Wert bis 13 zulässig.

2 ) Für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gelten die Bestimmungen des § 9.

3 ) Der Wert ist zu bestimmen (in mS/m) und in die Beurteilung mit einzubeziehen.

4 ) Nur gültig für mit hydraulischen Bindemitteln stabilisierte Abfälle, ausgenommen stabilisierte Schlacken und Aschen aus (Mit-)Verbrennungsanlagen im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007, sofern die Anforderungen des Anhangs 5 Kapitel 3.2.3 a) eingehalten werden.

5 ) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 30 mg/kg TM beträgt.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM, ausgenommen Stabilitätsparameter)
Anorganische Stoffe
Arsen (als As) 500
Barium (als Ba) 10 000
Blei (als Pb) 5 000
Cadmium (als Cd) 30
Chrom gesamt (als Cr) 8 000
Cobalt (als Co) 500
Kupfer (als Cu) 5 000
Nickel (als Ni) 2 000
Quecksilber (als Hg) 20
Silber (als Ag) 100
Zink (als Zn) 5 000
Organische Summenparameter
TOC (als C) 50 000 1 ) 2 )
Kohlenwasserstoff-Index 20 000
POX (als Cl) 1 000
PAK (16 Verbindungen) 300
BTEX 6
Brennwert und Stabilitätsparameter für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. f
Brennwert 6 600 kJ/kg TM
Atmungsaktivität nach 4 Tagen (AT 4 ) 7 mg O2/g TM
Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS 21 ) oder Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB 21 ) 20 Nl/kg TM

1 ) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

2 ) Dieser Grenzwert gilt nicht für Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. a bis d, f und h bis j.

Parameter Grenzwert (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert)
pH-Wert und lösliche Anteile
pH-Wert 6 bis 13
Abdampfrückstand 100 000
Anorganische Stoffe
Antimon 5
Arsen 25
Barium 300
Blei 50
Cadmium 5
Chrom gesamt 70
Chrom sechswertig (als Cr) 20
Cobalt 50
Kupfer 100
Molybdän 30
Nickel 40
Quecksilber 0,5
Selen 7
Silber 10
Zink 200
Zinn 200
Ammonium (als N) 10 000
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 20
Fluorid (als F) 500
Nitrit (als N) 1 000
Sulfat (als SO 4 ) 25 000 1 )
Organische Summenparameter
TOC 2 500 2 )
Kohlenwasserstoff-Index 200 3 )
EOX (als Cl) 30 4 )
Phenolindex 1 000

1 ) Für magnesitgebundene Holzwolledämmbauplatten: 50 000 mg/kg TM.

2 ) Gilt nicht für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. f, ist jedoch zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.

3 ) Für Bodenaushubmaterial: 50 mg/kg TM.

4 ) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 30 mg/kg TM beträgt.

Rückverweise