BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 7

Art. 1 § 7Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften

(1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.

(2) Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens alle vier Jahre eine Einschau vorgenommen werden. Diese Einschau soll womöglich eine Gesamteinschau, zumindest muß sie eine Teileinschau sein.

(3) Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in den Bericht über die letzte Einschau und in die aus diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft ergangenen Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest stichprobenweise, genaue Prüfung der Ermittlungsakten, Tagebücher, der Register, der Namensverzeichnisse und der sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von der Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über Geschäftsanfall und Personaleinsatz umfassen.

(4) Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig auf einzelne der im Abs. 3 festgelegten Prüfungsaufgaben beschränken.

(5) Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau sollen unmittelbar nach Abschluß der Einschau mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft und den einzelnen Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).

(6) Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem Ergebnis der Einschau notwendigen dringlichen Maßnahmen sofort zu treffen, soweit diese aber nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende Anträge in die Wege zu leiten.

(7) Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen fünf Wochen, bei einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn ernannten Staatsanwälten binnen zehn Wochen ein Bericht an das Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der Bericht über eine Gesamteinschau soll ein umfassendes Bild vom Geschäftsgang und von der Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft geben. Der Bericht über eine Teileinschau soll ein solches Bild über den untersuchten Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund des Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen anzuführen und allenfalls erforderliche weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen Staatsanwälte und der einzelnen Bediensteten der Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben. Diese Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.

(8) Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses (zweifach) vorzulegen, mit dem der untersuchten Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Einschau zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung über die Behebung der vorgefundenen Mängel binnen angemessener Frist aufgetragen wird. Nach der Genehmigung des Entwurfs durch das Bundesministerium für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft an die untersuchte Staatsanwaltschaft abzufertigen.

(9) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz sowie die innere Revision nach einer Revisionsordnung des Bundesministeriums für Justiz bleiben unberührt.

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