BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 6

Art. 1 § 6Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.

(2) Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.

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