BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 52

Art. 1 § 52Bedarfsnachweis

Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.

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