Art. 1 § 52 Bedarfsnachweis
Art. 1 § 52 Bedarfsnachweis — DV-StAG
Art. 1 § 52 Bedarfsnachweis — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011636
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.
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