Art. 1 § 52 Bedarfsnachweis
In Kraft seit 01. Juli 1986
Up-to-date
Art. 1 § 52 Bedarfsnachweis — DV-StAG
Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.
Art. 1 § 30a DV-StAG · DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 30a Revisoren bei der Staatsanwaltschaft
…1) Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu…
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