BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 50

Art. 1 § 50Register

Bei der Generalprokuratur werden folgende Register geführt:

1. „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2. „Gs“ für Stellungnahmen im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof,

3. „Gw“ für Angelegenheiten der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 4, 28, 362 Abs. 1 Z 2, 363a Abs. 2 StPO,

4. „Gd“ für Disziplinarsachen der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare,

5. „Pers“ für Personalangelegenheiten und

6. „Gn“ für alle übrigen Angelegenheiten.

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Rechtssätze
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