Bei der Generalprokuratur werden folgende Register geführt:
1. „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
2. „Gs“ für Stellungnahmen im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof,
3. „Gw“ für Angelegenheiten der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 4, 28, 362 Abs. 1 Z 2, 363a Abs. 2 StPO,
4. „Gd“ für Disziplinarsachen der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare,
5. „Pers“ für Personalangelegenheiten und
6. „Gn“ für alle übrigen Angelegenheiten.
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 51 Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen
…mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres. (2) § 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.…
Art. 1 § 50 Register
…Bei der Generalprokuratur werden folgende Register geführt: 1. „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten, 2. „Gs“ für Stellungnahmen im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, 3. „Gw“ für Angelegenheiten der…
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