BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 49

Art. 1 § 49Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Generalprokuratur stehen; sie wird von einem Vorsteher geleitet.

(2) In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.

(3) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.

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