BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 48

Art. 1 § 48Referate und Gruppen

(1) Die der Generalprokuratur nach dem Gesetz zukommenden Geschäfte sind möglichst gleichmäßig auf Referate und Gruppen aufzuteilen. Hiebei hat der Leiter der Generalprokuratur auf die sich aus der Besonderheit der Aufgaben der Generalprokuratur ergebende Möglichkeit zeitweiliger Überlastung eines Referates Rücksicht zu nehmen und für einen Belastungsausgleich vorzusorgen. Soweit erforderlich, ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes der Generalprokuratur eine Vertretungsregelung zu treffen.

(2) Zum Gruppenleiter kann nur ein Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur bestellt werden. Gruppenleiter sind auch mit der Führung eines Referates zu betrauen.

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