BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 47

Art. 1 § 47Untersuchung der Amtsführung

Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.

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