Art. 1 § 47 Untersuchung der Amtsführung
In Kraft seit 01. Juli 1986
Up-to-date
Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden