Art. 1 § 47 Untersuchung der Amtsführung
Art. 1 § 47 Untersuchung der Amtsführung — DV-StAG
Art. 1 § 47 Untersuchung der Amtsführung — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011631
Zuletzt nach Updates gesucht am
Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.
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