Art. 1 § 46 Ermittlungsakt und Registerführung
Art. 1 § 46 Ermittlungsakt und Registerführung — DV-StAG
Art. 1 § 46 Ermittlungsakt und Registerführung — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40121944
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.
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