Art. 1 § 46 Ermittlungsakt und Registerführung
In Kraft seit 01. Oktober 2010
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Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.
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