BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 46

Art. 1 § 46Ermittlungsakt und Registerführung

Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.

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