BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 43

Art. 1 § 43Erledigungen

Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:

„Staatsanwaltschaft ….
Geschäftsabteilung [Nr.].
Vor- und Familien-/Nachname
(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“
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