Art. 1 § 43 Erledigungen
Art. 1 § 43 Erledigungen — DV-StAG
Art. 1 § 43 Erledigungen — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40121943
Zuletzt nach Updates gesucht am
Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
„Staatsanwaltschaft …. |
Geschäftsabteilung [Nr.]. |
Vor- und Familien-/Nachname |
(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“ |
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