Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:
1. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
2. für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
3. für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
4. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
5. für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus hellrotem Samt.
Rückverweise
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 2 § 53 Schlußbestimmungen
…die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit. (2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider…