BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 40

Art. 1 § 40Ausstattung des Amtskleides

Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:

1. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;

2. für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;

3. für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;

4. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;

5. für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus hellrotem Samt.

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