BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 38

Art. 1 § 38Befangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission

Liegen Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission für die Erstattung eines bestimmten Vorschlages in Zweifel zu setzen, und will sich dieses Mitglied nicht von sich aus der Ausübung der Funktion in der Personalkommission enthalten, so hat die Personalkommission über die Befangenheit dieses Mitgliedes zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat an Stelle des betroffenen Mitgliedes dessen Stellvertreter mitzuwirken.

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