Art. 1 § 35 Vorsitz, Beratung und Abstimmung
Art. 1 § 35 Vorsitz, Beratung und Abstimmung — DV-StAG
Art. 1 § 35 Vorsitz, Beratung und Abstimmung — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011619
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung der Personalkommission. Er kann ein Mitglied der Personalkommission mit der Berichterstattung beauftragen.
(2) Jedes Mitglied der Personalkommission ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(3) Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
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