Art. 1 § 31 Bedarfsnachweis
Art. 1 § 31 Bedarfsnachweis — DV-StAG
Art. 1 § 31 Bedarfsnachweis — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094375
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.
(2) Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft, der Rechnungsführer des in Strafsachen tätigen Landesgerichts für die Staatsanwaltschaft vor.
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