BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 31

Art. 1 § 31Bedarfsnachweis

(1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.

(2) Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft, der Rechnungsführer des in Strafsachen tätigen Landesgerichts für die Staatsanwaltschaft vor.

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