Art. 1 § 30b Auszahlung von Gebühren
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.
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