Art. 1 § 30b Auszahlung von Gebühren
Art. 1 § 30b Auszahlung von Gebühren — DV-StAG
Art. 1 § 30b Auszahlung von Gebühren — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094373
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.
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