BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 30b

Art. 1 § 30bAuszahlung von Gebühren

Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.

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