BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 30a

Art. 1 § 30aRevisoren bei der Staatsanwaltschaft

(1) Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu äußern. Übersteigt die Höhe der beantragten Gebühr den tatsächlich zustehenden Betrag, so sind fristgerecht Einwendungen zu erheben (§ 52 Gebührenanspruchsgesetz 1975). Andernfalls ist eine zustimmende Äußerung abzugeben oder schon vor Fristablauf auf Einwendungen zu verzichten.

(2) Den Revisoren sind Ausfertigungen oder Ablichtungen jener Aktenteile zu übermitteln, die für die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Gebühren oder Kosten erforderlich sind; über Verlangen ist ihnen die Einsicht in den Ermittlungsakt, ausgenommen Verschlusssachen und Aktenteile, die die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen hat, zu gewähren.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts informiert bis zum 31. März des folgenden Jahres die Oberstaatsanwaltschaft am Sitz des Oberlandesgerichts über die während des vorangegangenen Kalenderjahrs von den Revisorinnen und Revisoren anlässlich ihrer Prüfungstätigkeit bei den Staatsanwaltschaften gemachten Wahrnehmungen. Die Leiterin oder der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.

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