Art. 1 § 30 Sonderregelungen bei Datenverarbeitung
Art. 1 § 30 Sonderregelungen bei Datenverarbeitung — DV-StAG
Art. 1 § 30 Sonderregelungen bei Datenverarbeitung — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011614
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.
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