Art. 1 § 30 Sonderregelungen bei Datenverarbeitung
In Kraft seit 01. Juli 1986
Up-to-date
Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.
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