BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 30

Art. 1 § 30Sonderregelungen bei Datenverarbeitung

Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.

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