Art. 1 § 3 Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften
Art. 1 § 3 Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften — DV-StAG
Art. 1 § 3 Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094306
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter § 8 StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen