BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 26

Art. 1 § 26Stampiglien

(1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.

(2) In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:

1. für die Unterfertigung nach § 23 Abs. 1 Z 3,

2. für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.) und

3. für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.

(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.

(5) Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle“ („ .... Leiter der Geschäftsabteilung“) zu enthalten.

(6) Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Staatsanwaltschaft zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)

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