BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 25

Art. 1 § 25Interne Formblätter

Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt.

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