BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 24

Art. 1 § 24Amtssiegel auf Ausfertigungen

Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen.

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