BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 22a

Art. 1 § 22aVJ-Online-Handbuch

Im Übrigen gelten für die Registerführung bei den Staatsanwaltschaften die Anweisungen im „VJ-Online-Handbuch“ des Bundesministeriums für Justiz (§ 80 Abs. 3 GOG).

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