BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 22

Art. 1 § 22Namensverzeichnisse zu den Registern

In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zu führen, in das alle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums, einzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.

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