Art. 1 § 22 Namensverzeichnisse zu den Registern
Art. 1 § 22 Namensverzeichnisse zu den Registern — DV-StAG
Art. 1 § 22 Namensverzeichnisse zu den Registern — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094329
Zuletzt nach Updates gesucht am
In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zu führen, in das alle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums, einzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.
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