BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 21

Art. 1 § 21Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“

In das Register „NSt“ sind insbesondere einzutragen:

1. Strafvollzugssachen,

2. Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,

3. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen,

4. Sonstiges.

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