BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 20

Art. 1 § 20Besondere Bestimmungen für das Register, „UT“

(1) Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, dass dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.

(2) Ist das Opfer bekannt, so ist es im Register festzuhalten; bei unbekannten Opfern ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche“.

(3) Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem

10. Hauptstück der StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).

(4) Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register „St“ neu einzutragen und die St-Zahl anzuführen.

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