BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 18

Art. 1 § 18Register

(1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1. „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2. „St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,

3. „BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,

4. „UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,

5. „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsicht und Aktenübersendung,

6. „Pers“ für Personalangelegenheiten und

7. „NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)

(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1. „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2. „Pers“ für Personalangelegenheiten,

3. „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Aktenübersendungen,

4. „OStA“ für alle Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 2 bis 4,

5. „NSt“ für alle sonstigen Angelegenheiten.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen